Vielmehr muss für den Zuschauer oder Zuhörer erkennbar sein, dass zu einem bestimmten Thema gegebenenfalls nicht nur eine Meinung, sondern eine Vielzahl von Meinungen besteht. Anderseits gilt gemäss ständiger Praxis der UBI diese Verpflichtung in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag (VPB 54.49), sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen.