4 Abs. 2 Konzession SRG ist unter anderem die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen. Das Gebot der Vielfalt der Ansichten verlangt einerseits nicht ein streng numerisches Gleichgewicht von Meinungen und Gegenmeinungen. Vielmehr muss für den Zuschauer oder Zuhörer erkennbar sein, dass zu einem bestimmten Thema gegebenenfalls nicht nur eine Meinung, sondern eine Vielzahl von Meinungen besteht.