8 Die im Blick auf die Realisierung einer Sendung zu beachtenden Sorgfaltspflichten lassen sich nicht allgemein formulieren, sondern nur unter Berücksichtigung einerseits des Sendegefässes und andererseits des Themas, das Gegenstand einer Sendung ist. Wo es um Informationssendungen geht, gelten bezüglich des Gebots der Sachgerechtigkeit und der zu beachtenden journalistischen Sorgfalt besondere Anforderungen (VPB 50.80, S. 485 E. 2, VPB 50.81, S. 489 E. 8; BGE 114 Ib 206 ff. E. 3a-e; ZBl 83/1982, S. 225 ff. E. 4). 3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG ist unter anderem die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.