3.1. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen in ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch die in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst zuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit in die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl. Urteil des BGer vom 17. Oktober 1980, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 219 ff.; VPB 51.53, S. 330, VPB 50.18, S. 12, VPB 49.32, S. 182, VPB 54.49). Das Gebot richtet sich insbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung erheben.