SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten seien in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen. Ein Verstoss gegen die Programmanforderungen, wie sie sich sowohl aus Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 4 Konzession SRG ergeben, setzt stets eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht seitens der Medienschaffenden voraus, dies zwar nicht im Sinne eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens, jedoch im Sinne eines objektiven Verstosses gegen die Pflicht zur Sorgfalt sowohl bei der Vorbereitung, soweit ihr Ergebnis in der Sendung Ausdruck findet, als auch bei der programmlichen Umsetzung und Gestaltung eines Themas (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 6).