55bis Abs. 2 BV). Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung an den elektronischen Medien entzogen sein darf (vgl. Müller Jörg Paul, Die Grundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 206 f.). 3. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten seien in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen.