entsprechend dem Grundanliegen der Presse und Meinungsfreiheit jedem Veranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Fragen des Lebens auseinander zusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik und Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende Strukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen möglich sein (vgl. VPB 54.47, S. 298); dies folgt übrigens auch aus dem Gebot, es sei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2 BV).