7 zugeschnittene Form der Meinungsfreiheit, nämlich die Unabhängigkeit der Veranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung, nur im Rahmen des Leistungsauftrages von Art. 55bis Abs. 2 BV (VPB 54.47, S. 297). Analog der Berücksichtigung der Grundrechte im Rahmen der einfachen Rechtsanwendung durch grundrechtskonforme Auslegung von Gesetzen, hat auch hier die Konkretisierung der konzessionsrechtlichen Programmbestimmungen im Lichte des Anliegens der freien Meinungsbildung zu erfolgen (vgl. dazu auch Entscheid des BGer vom 25. April 1990 in Sache Proksch, BGE 116 IV 31 ff.). 2.2. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass