Dabei sind gemäss konstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die UBI nicht massgeblich. Diese Grundsätze können jedoch, wenn nötig, von der UBI als Interpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen beigezogen werden. 2. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sind die Programme unter anderem so zu gestalten, dass sie den Interessen des Landes dienen, die nationale Zusammengehörigkeit stärken und zur internationalen Verständigung beitragen. Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich diese Programmbestimmungen des Art. 4 Abs. 1 an das Programmangebot als Ganzes richten.