1.3. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Urteil des BGer vom 26. Januar 1990 betreffend die Sendung «Grell-Pastell», BGE 116 Ib 42). Sie prüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen, ohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu sein. Die UBI ist indessen nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt. Dabei sind gemäss konstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die UBI nicht massgeblich.