Bezüglich der in der Replik zusätzlich beanstandeten Begleitumstände und damit implizit ebenfalls als konzessionswidrig gerügten weiteren Sendungen mangelt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis der genauen Bezeichnung der beanstandeten Sendung beziehungsweise allenfalls mehrerer Sendungen. Es obliegt nicht der UBI, gewissermassen von Amtes wegen abzuklären, ob im Zusammenhang mit einer inkriminierten Sendung im Rahmen von Vorankündigungen oder Informationen in anderen Sendegefässen allenfalls Programmvorschriften verletzt worden sind (vgl. dazu VPB 54.46, S. 293).