Der Beschwerdeführer hat innert Frist in seiner Eingabe die inkriminierte Sendung gerügt, genau bezeichnet und mit kurzer Begründung dargelegt, inwieweit er Programmbestimmungen der Konzession als verletzt erachtet; diese Eingabe erfüllt mithin die Eintretensvoraussetzungen, so dass darauf einzutreten ist. Bezüglich der in der Replik zusätzlich beanstandeten Begleitumstände und damit implizit ebenfalls als konzessionswidrig gerügten weiteren Sendungen mangelt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis der genauen Bezeichnung der beanstandeten Sendung beziehungsweise allenfalls mehrerer Sendungen.