diese Bestimmung enthält ein unabdingbares Minimum an Formvorschriften. Sie sind so angelegt, dass sie auch von einer Privatperson ohne unzumutbaren Aufwand erfüllt werden können (vgl. Botschaft über die Schaffung einer Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Radiofernsehen, BBl 1981 III 118). 1.2. Der Beschwerdeführer hat innert Frist in seiner Eingabe die inkriminierte Sendung gerügt, genau bezeichnet und mit kurzer Begründung dargelegt, inwieweit er Programmbestimmungen der Konzession als verletzt erachtet; diese Eingabe erfüllt mithin die Eintretensvoraussetzungen, so dass darauf einzutreten ist.