Im folgenden ist daher zu prüfen, ob diese vom Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnten, aber implizit gerügten Sendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sind, beziehungsweise inwieweit auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers eingetreten werden kann. Ob die diesbezüglichen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Gygi Fritz, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 und dort zitierte Entscheide). 1.1. Art.