1. … Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22. April 1989 die beanstandete Sendung genau bezeichnet und dargetan, wodurch er Programmbestimmungen der Konzession SRG als verletzt erachtet. Im Rahmen seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer ausserdem die - von der SRG ebenfalls zu verantwortende - in anderen Sendegefässen erfolgte Propagierung der Sendung. Im folgenden ist daher zu prüfen, ob diese vom Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnten, aber implizit gerügten Sendungen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sind, beziehungsweise inwieweit auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers eingetreten werden kann.