In Punkt 6 werde namentlich festgehalten, das Publikum sei über Art und Ziel der Sendung sowie den Standort der mitwirkenden Personen zu informieren. C. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) wurde die SRG zur Stellungnahme eingeladen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1990 beantragt die SRG, die Beschwerde sei abzuweisen.