Ausserdem seien für Berichterstattungen und Kommentare die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung zu beachten. Diese Grundsätze seien zufolge der selektiven Auswahl der Aussagen der befragten Personen verletzt worden; dies lasse sich insbesondere durch die Stellungnahmen zweier Personen, deren Aussagen im Rahmen der Sendung berücksichtigt worden sind, belegen. Ausserdem habe die Sendung die Punkte 6-12 der Programmgrundsätze der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) vom 28. Januar 1982 verletzt. In Punkt 6 werde namentlich festgehalten, das Publikum sei über Art und Ziel der Sendung sowie den Standort der mitwirkenden Personen zu informieren.