Gegen diese Sendung erhob am 22. April 1989 E. C. (hiernach: Beschwerdeführer) zusammen mit 50 Mitunterzeichnern Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). In der Beschwerde wird beanstandet, die Sendung habe Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt. Diese Bestimmung lege namentlich fest, dass Ereignisse sachgerecht darzustellen und die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen seien. Ausserdem seien für Berichterstattungen und Kommentare die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung zu beachten.