Programmautonomie und Gebot, den Interessen des Landes zu dienen. - Die Öffentlichkeit hat einen Anspruch, auch über politische und zeitgeschichtliche Fragen, Fakten und Meinungen Informationen zu erhalten, die nicht auf breite Zustimmung stossen, sondern provozieren, stören oder gar schockieren. - Öffentliches Interesse an Informationen über den wirtschaftlichen, sozialen, und biographisch-historischen Kontext, in dem Träger öffentlicher Ämter stehen. - Die Grenzen der zulässigen Kritik ist bei Politikern weiter gezogen als bei Privatpersonen. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Journalistische Sorgfaltspflicht.