{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 22\nthematisiert. Der Anspruch auf eine sachliche und ehrliche Information\nüber die fragliche Zeit wurde ausdrücklich auch von Bundesrat Villiger in\nseinem in die Sendung eingeblendeten Votum aus dem Nationalrat betont\nund in seinem Schlussstatement in der Sendung zum Ausdruck gebracht.\nDieser legitime Anspruch kann indessen nur eingelöst werden unter den\nBedingungen einer offenen Diskussionskultur und der Bereitschaft, sich\nauch mit problematischen historischen Vorgängen auseinanderzusetzen.\nSowohl der Geschichtswissenschaft als auch den Medien kommt in der\nBewältigung dieser Aufgabe eine herausragende und verantwortungsvolle\nAufgabe zu. Dabei darf zweifellos das Verhalten von Akteuren des politischen,\nwirtschaftlichen und kulturellen Lebens auch an ethischen Werten gemessen\nwerden; diese sind soweit wie möglich offenzulegen. Auch derjenige, der\nüber das aktuelle Zeitgeschehen oder die Geschichte informiert, kann sich\nallerdings irren; soweit ein historisches Ereignis in Frage steht, ist auch stets\nzu bedenken, dass die Beurteilung und Bewertung aus der heutigen Zeit mit\nihren eigenen Massstäben und Sichtweisen vorgenommen wird.\nDie Sendung hat sich unter anderem auch - und das war auch für den\nZuhörer durch Konzept, Aufbau und Anlage erkennbar - der Frage der\n«Normalität» unter den gesellschaftlichen und politischen Bedingungen\ndes Nationalsozialismus angenommen. Dass sich diesbezüglich nicht nur\nFragen der ökonomischen Rationalität und der rein betriebswirtschaftlichen\nVerantwortung stellen, sondern darüber hinaus ethische Aspekte tangiert\nwerden, ist naheliegend. In der Sendung sind diese Massstäbe kritischer\nBewertung zuwenig transparent geworden. Dabei wird nicht übersehen,\ndass es sich letztlich um menschliche Grundfragen handelt, die nicht nur für\ndie Beurteilung historischer Vorgänge und Ereignisse, sondern auch für das\naktuelle Verhalten und heute anstehende Entscheide in den verschiedensten\ngesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Bereichen von Bedeutung\nsind.\nDie UBI verkennt jedoch nicht, dass durch Konzept, Aufbau und Ablauf\nder Sendung - namentlich durch die Verkürzung der dargestellten\nUnternehmensentwicklung auf den Zeitraum des Dritten Reiches und die\nBeschränkung auf den deutschen Unternehmenszweig - den präsentierten\nEreignissen und Fakten eine dem Sendegegenstand nicht durchwegs\nangemessene Dramatik verliehen wurde. Weiter ist nicht zu bestreiten,\ndass durch die Art der Gestaltung und Umsetzung der Rezipient emotional\nangesprochen wurde und die dem Thema angemessene Sachlichkeit\ndurch diese Emotionalisierung beeinträchtigt war. Es besteht die Gefahr,\ndass starke Emotionalisierung letztlich eine vernünftige argumentative\nAuseinandersetzung mit einem Thema erschwert, eventuell sogar verhindert\nund damit zu einem Mittel manipulativer Einflussnahme auf die Rezipienten\nwerden kann. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass Bundesrat Villiger im\nRahmen seines längeren und unkommentierten Schluss-Statements eine faire\nGelegenheit erhielt, argumentativ und auch emotional ein Gegengewicht zu\nsetzen.\nDie UBI hat indessen nicht zu beurteilen, ob die gewählte Form und die\nGewichtung unter journalistischen Gesichtspunkten voll umfänglich zu\ngenügen vermochte. Die Sendung hat, wie vorstehend dargetan, den\n\n23\nkonzessionsrechtlichen Anforderungen, namentlich auch der Verpflichtung\nzu journalistischer Sorgfalt, genügt. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch in\nWürdigung des Gesamteindruckes der Sendung nicht auf.\n\n24\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.13 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 5. Oktober 1990\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1992\nAnnée\nAnno\n\nBand 56\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 490\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}