{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 21\nkonnte indessen nicht der Eindruck entstehen, Heinrich und Kaspar\nVilliger seien verantwortlich für die Geschäftstätigkeit der deutschen\nTochtergesellschaft während der Zeit des Dritten Reiches.\n4.7. Bundesrat Kaspar Villiger beanstandet in seinem Schluss-Statement in der\nSendung, gegenüber ihm und seinem Bruder werde der Vorwurf erhoben, sie\nhätten die Festschrift «bewusst geschönt», um ein unangenehmes Kapitel der\nFirmengeschichte zu vertuschen.\nIn der Sendung ist zwar von «geschönter Geschichtsschreibung»,\n«retouchierter Darstellung» der Firmenaktivitäten in den Jahren zwischen\n1933 und 1945 die Rede und es wird festgehalten, dies sei «nicht einfach ein\nVersehen». In diesem Zusammenhang sprechen die Autoren zwar von einem\nProzess der Ausblendung und Verdrängung des fraglichen Zeitraumes, lassen\ndabei jedoch offen, ob es sich um einen subjektiv gewollten Vorgang handelt.\nIn der Sendung wird ausserdem ausdrücklich bereits zu Beginn festgehalten,\ndie Geschichte der Firma Villiger im Dritten Reich sei kein Einzelfall, eine\nVielzahl von Schweizer Unternehmungen hätten damals Geschäfte gemacht\nund das Beschönigen dieses Zeitraumes sei in der Schweiz keine Ausnahme,\nsondern die Regel.\nDurch diese generelle Feststellung wird im Blick auf die nachfolgende, am\nBeispiel der Firma Villiger dokumentierte, Firmengeschichte während\ndes Dritten Reiches die für das Verständnis durch den Zuhörer angezeigte\nRelativierung vorgenommen.\n4.8. In seiner Eingabe beanstandet der Beschwerdeführer weiter, durch die\nAusstrahlung der Sendung sei die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur\nangemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt worden.\nWie bereits aus der vorstehenden Darstellung der Sendung (vgl. oben 4.5)\nhervorgeht, konnte Heinrich Villiger namentlich zu dem in der Sendung\nausgebreiteten Faktenmaterial, aber auch zu der kritischen Würdigung der\nAussagen der Firmenchronik und zu den massgeblich von den Experten\neingebrachten Erläuterungen der damaligen Zeitumstände Stellung nehmen.\nBundesrat Kaspar Villiger seinerseits wurde die Gelegenheit eingeräumt,\nin Kenntnis der Sendung eine abschliessende Stellungnahme abzugeben,\ndie integral ausgestrahlt wurde. Durch diese umfassende und kontroverse\nDarstellung der Ereignisse und Meinungen war der Zuhörer durchaus in der\nLage, sich ein eigenes Bild über die thematisierten Vorgänge zu machen und\neine eigene Wertung vorzunehmen.\n5. Nach der Rechtsprechung des BGer darf sich die UBI nicht darauf\nbeschränken, bloss jede einzelne der in der Sendung zum Ausdruck\ngekommenen Meinungen und Tatsachen der Reihe nach je für sich zu werten.\nÜberdies muss der Gesamteindruck geprüft werden, welcher von der Sendung\nals Ganzes ausgeht (BGE 114 Ib 204, BGE 114 Ib 207). Zusammenfassend ist\ndeshalb festzuhalten: Die Sendung hat sich, ausgehend fraglos von einem\nkritischen Untersuchungsansatz, einerseits am Beispiel der Firma Villiger\nmit dem wirtschaftlichen Verhalten eines schweizerischen Unternehmens\nim gesellschaftlichen und politischen Umfeld des nationalsozialistischen\nDeutschland auseinandergesetzt und andererseits am Beispiel der\nfirmeneigenen Unternehmensgeschichte die Frage nach dem heutigen Umgang\nund Verhältnis zu einem Kapitel der schweizerischen Wirschaftsgeschichte\n\n"}