{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\nIn seiner Eingabe zur Sendung beanstandet Heinrich Villiger, die in der\nSendung gegenüber der deutschen Zweigniederlassung erhobene Kritik der\n«Überanpassung» an die damaligen politischen Verhältnisse lasse sich weder\nsachlich begründen noch beweisen.\nWie bereits vorstehend (vgl. 4.1) dargelegt wurde, ist die grundsätzliche\nKonzeption der Sendung mit der Gegenüberstellung der Darstellung der\nFirmenentwicklung in der Chronik und den recherchierten, in der Sendung\ndokumentierten Fakten, konzessionsrechtlich nicht zu beanstanden;\nein kritisch-provokativer Ansatz in der Auseinandersetzung mit der\nFirmengeschichte ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Europäischen\nGerichtshofes zulässig. Zu dieser kritischen Haltung gehört auch das Bemühen\n\n18\nder Autoren, sich dokumentarisch-historisch mit der Entwicklung eines\nUnternehmens unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen und politischen\nUmfelds, in dem diese stattfand, auseinanderzusetzen.\nDer gegenüber der Sendung erhobene Vorwurf, diese habe den Eindruck\nvermittelt, der unternehmerische Erfolg sei auf eine Überanpassung\nzurückzuführen, hält bei einer sorgfältigen Analyse der Sendung nicht stand:\nIm beanstandeten Beitrag wird zwar festgestellt, dass die Firma sich nach 1932\nrasant entwickelt habe; entgegen den Ausführungen der GUG war indessen\nnie von einer «ausserordentlichen Produktionssteigerung» die Rede. Der\nExperte Schröter äussert sich in der Sendung dahingehend, die Entwicklung\ndes deutschen Firmenzweiges der Firma Villiger sei auf dem Hintergrund der\ndamaligen generellen Tendenz eines beachtlichen Abbaus von Arbeitsplätzen\nin der Cigarrenindustrie aussergewöhnlich. Unbestritten ist, dass sich der\ndeutsche Unternehmenszweig am Markt nicht nur behaupten, sondern seinen\nMarktanteil von 1932 bis 1939 um einen Drittel vergrössern konnte, während\nandere Firmen, unter anderem auch die Firma Geska, als selbständige\nUnternehmen, verschwanden. Es ist zu fragen, ob diese Entwicklung der\nFirma Villiger unter dem politisch-ethischen Gesichtspunkt der Anpassung\nbeziehungsweise Überanpassung problematisiert werden durfte.\nZunächst ist zu würdigen, dass unternehmerisches Handeln sich\nzwangsläufig an vorgegebenen politischen staatlichen und gesellschaftlichen\nRahmenbedingungen orientiert. Der Entscheid, ob überhaupt und\nunter welchen Bedingungen ein Geschäft abzuschliessen, eine\nUnternehmungsentwicklung zu fördern sei, ist zunächst eine rein\ngeschäftstechnische-bilanzorientierte Unternehmensentscheidung.\nIn diesem Sinne hat die Moderation auf dem Hintergrund der in der Sendung\nzuvor dargestellten massgeblichen Daten zur Firmenentwicklung festgestellt,\nunternehmerischen Erfolg habe man sich im Dritten Reich durch Anpassung\nerkaufen müssen, und sie hat im Zusammenhang mit der Schilderung der\nÜbernahme der jüdischen Firma Geska die Frage aufgeworfen, ob dieser\nVorgang noch unter das Stichwort Anpassung falle.\nDie Frage der Überanpassung wurde im Zusammenhang mit der\neidesstattlichen Erklärung der Gebrüder Villiger explizit dem Experten Prof.\nStolleis gestellt. Prof. Stolleis hat die Frage letztlich offen gelassen und sich im\nwesentlichen auf die Feststellung beschränkt, eine Beantwortung sei schwierig.\nDer Experte Schröter hat die Beteiligung der Firma Villiger an der Arisierung\nangesichts der Zurückhaltung anderer Firmen als ungewöhnliches Verhalten\nbezeichnet. Der Zuhörer konnte diesen Äusserungen keine bestimmte These\nder Überanpassung entnehmen.\nDer Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf\neinen Artikel in der Neuen Zürcher Zeitung (NZZ vom 21. April 1989) implizit\nbeanstandet, namentlich die von Dr. Schröter im Rahmen der Vorbereitung\nder Sendung zur Verfügung gestellten Informationen seien in der Sendung\nselektiv berücksichtigt worden; die Sendung habe dadurch ein einseitiges Bild\nvermittelt. Im erwähnten Artikel hat Dr. Schröter tatsächlich geäussert, die\nAutoren hätten von seinen Auskünften das Wichtigste fortgelassen und das\nNebensächliche verwendet.\n\n"}