{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 12\nden negativen Recherchebefund beim Dokumentationszentrum im Rahmen\nder Sendung hätten zu ungünstigen und falschen Spekulationen Anlass geben\nkönnen.\nEs ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zur\nSachgerechtigkeit, dass auch das Nichterwähnen einer Information\nkonzessionsrechtlich relevant sein kann (vgl. dazu Entscheid der UBI vom\n26. Januar 1989 betreffend Sendung «Loterie Romande», VPB 55.9).\nOb überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und welcher Art\nInformationen über das Ergebnis der Falsifikation von (Hypo)thesen, die\neiner journalistischen Dokumentations- oder Informationssendung zugrunde\nliegen, in der Sendung sichtbar zu machen sind, ist zunächst eine Frage des\njournalistischen Ermessens. Eine konzessionsrechtliche Verpflichtung, im\nRahmen einer Sendung das gesamte Recherche- und Dokumentationsmaterial\nsowie Arbeitsdispositiv und -methodik sichtbar zu machen, besteht zweifellos\nnicht. Gerade die journalistische Be- oder Erarbeitung einer Thematik verlangt\nzwangsläufig eine Selektion und Reduktion der erhobenen Informationen;\nnicht vertretbar wäre das Vorenthalten einer (negativen) Information\nallerdings dann, wenn die in der Sendung zum Ausdruck kommenden Thesen\noder Aussagen, die sich nach erfolgter Überprüfung als falsch oder zumindest\nfragwürdig erwiesen haben, bereits bekannt waren und es darum gehen\nwürde, beim Rezipienten einen bestehenden falschen Eindruck zu beseitigen.\nWie oben ausgeführt, erfuhren die Journalisten zu Beginn der Vorbereitung\nder Sendung das Gerücht über eine angebliche Mitgliedschaft von Hans\nund Max Villiger bei der NSDAP beziehungsweise SS; sie haben - und dies\nwird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten -, in der Sendung weder\nexplizit eine entsprechende Behauptung noch implizit Andeutungen über\neine mögliche Mitgliedschaft geäussert. Ausserdem ist nicht erstellt und wird\nauch nicht näher dargetan, in welchen Medien und inwiefern Gerüchte über\neine angebliche Mitgliedschaft verbreitet worden wären, die allenfalls hätten\nAnlass sein müssen, das Rechercheergebnis beim Dokumentationszentrum in\ndie Sendung einzubringen.\n4.4. In der von Heinrich Villiger veranlassten Stellungnahme der GUG\nzum Gutachten der SRG wird ausgeführt, das von der GUG erhobene\nArchivmaterial ergänze zwar teilweise die Fakten der Sendung, widerlege\ndiese aber in anderen Teilen. Ausserdem erachtet es die GUG als befremdlich,\ndass seitens der Journalisten gar nicht erst versucht worden sei, Materialien\nbeim Schweizerischen Bundesarchiv zu erheben. Im übrigen hätten es die\nJournalisten unterlassen, im Zusammenhang mit der Übernahme der Geska\ndurch die Firma Villiger die weitere Entwicklung dieser Auseinandersetzung\nnach Kriegsende weiter zu verfolgen, namentlich der Frage nach dem\nAusgang des von den vormaligen Eigentümern der Firma Geska angestrengten\nRestitutionsverfahrens gegen die Firma Villiger nachzugehen.\nEs stellt sich aus konzessionsrechtlicher Sicht die Frage, ob die der\nSendung zugrunde liegenden Fakten sorgfältig und hinlänglich umfassend\nrecherchiert worden seien. Bei dieser Prüfung ist indessen stets auch dem\nUmstand Rechnung zu tragen, dass eine Sendung letztlich nicht einem\nwissenschaftlichen Anspruch, sondern der journalistischen Sorgfaltspflicht\nzu genügen hat; dies gilt namentlich auch für dokumentarisch-historische\n\n"}