{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 11\nmit dem Wunsch, diese in Form eines Statements präsentieren zu können. Am\n21. März wurde die persönliche Erklärung aufgezeichnet und in die Sendung\nintegriert.\nDiese geraffte Darstellung der Vorbereitung der Sendung und der Erarbeitung\ndes Recherchematerials zeigt, dass Ausgangspunkt für die journalistische\nArbeit zunächst eine Drittinformation war. Nachdem sich diese Information\nnach eingehenden Abklärungen seitens der Autoren, insbesondere durch\ndie Anfrage beim Dokumentationszentrum des Bundes Jüdischer Verfolger\ndes Naziregimes (Simon Wiesenthal), nicht bestätigt hatte und die Sichtung\nder Firmenchroniken einerseits und die Auswertung von Archivquellen\nandererseits eine Diskrepanz zwischen der Selbstdarstellung und der\nfaktischen Firmenentwicklung erkennen liess, nahm auch das Konzept der\nSendung allmählich konkrete Konturen an und veranlasste die Autoren zu\nweiteren Recherchen. Eigentlicher Anlass zur Programmierung und wohl\nauch zur definitiven Konzipierung und Gestaltung der Sendung war dann das\nStatement von Bundesrat Kaspar Villiger im Nationalrat.\nDie Thematisierung eines Aspektes der jüngsten Schweizer\nWirtschaftsgeschichte erfolgte aus publizistisch vertretbaren Gründen in\neinem aktuellen Bezugsrahmen (Wahl eines Mitgliedes einer traditionsreichen\nFamilienunternehmung in den Bundesrat, Debatte über die Feierlichkeiten\nzum 50. Jahrestag der Mobilmachung). Die Autoren konnten sich weder auf\ndas bereits vorliegende Ergebnis einer historisch-monografischen Arbeit\nstützen, noch stand ihnen sonst bereits früher systematisch gesammeltes\nInformationsmaterial zur Verfügung.\nUnbeachtlich ist die vom Beschwerdeführer implizit aufgeworfene\nFrage nach allfälligen persönlichen Beweggründen oder politischen\nIntentionen, die für die Autoren allenfalls Anlass für ihre Arbeit waren; für die\nkonzessionsrechtliche Beurteilung ist - wie oben (E. 3 am Anfang) ausgeführt\n- nicht die durch die UBI nicht fassbare Absicht von Medienschaffenden,\nsondern ein objektiv feststellbarer Verstoss gegen die im konkreten Fall\ngebotene journalistische Sorgfalt entscheidend, soweit durch einen solchen\ndie ausgestrahlte Sendung konzessionsrechtlich entscheidend beeinträchtigt\nwurde.\n4.3. In seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass\nder negative Recherchebefund beim Dokumentationszentrum Wiesenthal\nbezüglich der zu Beginn der Vorbereitung der Sendung gerüchteweise\nvermuteten Mitgliedschaft von Max und Hans Villiger bei der NSDAP\nbeziehungsweise Schutzstaffel (SS) in der Sendung nicht berücksichtigt\nworden ist; eine diesbezügliche Information hätte dem Zuhörer ein wichtiges\nElement zur eigenen Meinungsbildung geliefert.\nDie von Heinrich Villiger am 22. Dezember 1989 eingereichte Stellungnahme\nder Gesellschaft für Unternehmensgeschichte (GUG) zum Gutachten der SRG\nwirft ebenfalls die Frage auf, weshalb in der Sendung nicht explizit die in den\nMedien verbreiteten Gerüchte über eine Mitgliedschaft von Hans und Max\nVilliger bei der NSDAP oder SS ausgeräumt worden seien.\nDemgegenüber hat die SRG bereits in ihrer Beschwerdeantwort und dann\nauch in der Duplik im wesentlichen ausgeführt, sowohl die Erwähnung des\nGerüchtes über eine angebliche Mitgliedschaft als auch die Information über\n\n"}