{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 9\nunter anderem der Frage nachzugehen, ob und gegebenenfalls wie dieser\nAnspruch im Rahmen der Darstellung der Unternehmensgeschichte in\nder Jubiläumsschrift des Hauses Villiger eingelöst wurde. Dass in der\nGegenüberstellung von Anspruch und Wirklichkeit im Ergebnis auch Kritik\nan Bundesrat Villiger zum Ausdruck kommt, ist nicht zu bestreiten und\nwird zusätzlich akzentuiert durch die in der Sendung explizit geäusserte\nFeststellung, die Verantwortung für diese Publikation und angeblich\ngeschönte Geschichtsschreibung liege bei Heinrich und Kaspar Villiger. Bei\nder konzessionsrechtlichen Würdigung dieser Kritik ist auch folgendes zu\nberücksichtigen:\nZu den elementaren und unbestrittenen - den elektronischen Medien gemäss\nArt. 55bis BV explizit durch Leistungsauftrag überbundenen - Aufgaben in einer\ndemokratischen und pluralistischen Gesellschaft gehört auch die Information\nüber politische und zeitgeschichtliche Fragen von öffentlichem Interesse.\nDie Öffentlichkeit hat auch ein Recht, solche Informationen zu empfangen.\nDiese für eine demokratische Diskussionskultur fundamentalen Prinzipien\ngelten nicht bloss für Informationen und Ideen, die auf breite Zustimmung\nstossen, ein positives Echo auslösen, sondern auch für solche, die provozieren,\nschockieren oder gar stören.\nNamentlich bezüglich Personen, die im Rampenlicht der Öffentlichkeit\nstehen und zum Beispiel Träger öffentlicher Ämter sind, besteht ein legitimes\nöffentliches Interesse an Informationen über den wirtschaftlichen, sozialen,\nbiographisch-historischen Kontext, in dem sie stehen, aus dem heraus\nsie politische und gesellschaftliche Funktionen übernehmen und in dem\nsie wirken oder gewirkt haben. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass\ndie Grenzen der zulässigen Kritik bei Politikern weiter gezogen sind als\nbei Privatpersonen. Anders als diese setzen sich die Politiker wissentlich\nund für die demokratische Meinungsbildung notwendig der eingehenden\nKontrolle ihrer Worte und Taten, aber auch ihres gesellschaftlichen und\nbiographisch-historischen Umfeldes durch die Medien und die Öffentlichkeit\naus (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte\n[EGMR] vom 8. Juli 1986, Lingens gegen Österreich, in: Europäische\nGrundrechte Zeitschrift [EuGRZ] 1986, S. 428, auszugsweise in VPB 50.112;\nEntscheid des österreichischen Verfassungsgerichtshofes in Sache Kurt\nWaldheim, in: EuGRZ 1989, S. 363 ff.).\n4.2. Zu den anerkannten Regeln journalistischer Berufsausübung und\nmithin zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört, dass der Journalist keine\nvorgefasste Meinung bezüglich des Endproduktes seiner Arbeit hat.\nDie Verpflichtung des Journalisten zur Unvoreingenommenheit gegenüber\ndem Endprodukt seiner Arbeit schränkt diesen weder in der Wahl des\nThemas noch grundsätzlich in der Interpretation des von ihm erhobenen\nFaktenmaterials ein. Die Aufklärung von Aspekten der Geschichte und\ngesellschaftlichen Wirklichkeit, denen das Erkenntnisinteresse des\nJournalisten gilt, setzt - analog der Arbeit des Historikers - zwangsläufig die\nFormulierung von Hypothesen voraus, die sich im Verlaufe der weiteren\nBearbeitung eines Themas durch die Erhebung von Faktenmaterial zu\nimpliziten oder expliziten Aussagen und Thesen verdichten können.\nAllerdings ist der Journalist wie der Historiker gehalten, seine Hypothesen der\n\n"}