{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 8\nDie im Blick auf die Realisierung einer Sendung zu beachtenden\nSorgfaltspflichten lassen sich nicht allgemein formulieren, sondern nur unter\nBerücksichtigung einerseits des Sendegefässes und andererseits des Themas,\ndas Gegenstand einer Sendung ist. Wo es um Informationssendungen geht,\ngelten bezüglich des Gebots der Sachgerechtigkeit und der zu beachtenden\njournalistischen Sorgfalt besondere Anforderungen (VPB 50.80, S. 485 E. 2, VPB\n50.81, S. 489 E. 8; BGE 114 Ib 206 ff. E. 3a-e; ZBl 83/1982, S. 225 ff. E. 4).\n3.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG ist unter anderem die Vielfalt der\nAnsichten angemessen zum Ausdruck zu bringen.\nDas Gebot der Vielfalt der Ansichten verlangt einerseits nicht ein streng\nnumerisches Gleichgewicht von Meinungen und Gegenmeinungen. Vielmehr\nmuss für den Zuschauer oder Zuhörer erkennbar sein, dass zu einem\nbestimmten Thema gegebenenfalls nicht nur eine Meinung, sondern eine\nVielzahl von Meinungen besteht. Anderseits gilt gemäss ständiger Praxis\nder UBI diese Verpflichtung in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder\nfür jeden einzelnen Sendebeitrag (VPB 54.49), sondern sie ist insbesondere\nbei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema\nangepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen. In einer Sendung allerdings,\ndie vorhersehbar als Einzelbeitrag zu einem abgrenzbaren und kontroversen\nThema konzipiert ist, kommt diesem Gebot auch bei der Beurteilung einer\neinzelnen Sendung eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. VPB 53.44).\n4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Sendung vor den erwähnten\nkonzessionsrechtlichen Anforderungen Bestand hat.\n4.1. Die Sendung befasste sich einerseits mit dem unternehmenspolitischen\nVerhalten und der Geschäftspolitik der Firma Villiger während der Zeit des\nNationalsozialismus in Deutschland und andererseits mit der Darstellung in\nder firmeneigenen Jubiläumsschrift zum 90jährigen Bestehen des Hauses\nVilliger, die unter der Verantwortung von Heinrich und Kaspar Villiger\n1978 erschienen ist. Ausgehend vom Statement von Bundesrat Kaspar\nVilliger in der Frühjahrsession des Nationalrates zum Thema der geplanten\nMobilmachungsfeierlichkeiten (vgl. oben I. A: Anspruch auf eine sachliche\nInformation über diese Zeit) wurde im weiteren Verlauf der Sendung auf dem\nHintergrund der Darstellung der Firmenentwicklung in der Jubiläumsschrift\ndie Geschäftsentwicklung der deutschen Zweig-Niederlassung nachgezeichnet.\nUnbestreitbar hat der Umstand, dass Aspekte des Geschäftsgebarens\nschweizerischer Unternehmen während des Dritten Reiches am Beispiel der\nFirma Villiger dokumentiert wurden, der Sendung eine gewisse Brisanz und\nProminenz verliehen. Bis zu seiner Wahl in den Bundesrat war Kaspar Villiger\nMiteigentümer und hat massgeblich während Jahren Verantwortung für das\nFamilienunternehmen mitgetragen. Ausserdem hatte sich Bundesrat Kaspar\nVilliger als neugewählter Bundesrat und Vorsteher des Militärdepartementes\nmit Fragen im Zusammenhang mit den geplanten Feierlichkeiten zum 50.\nJahrestag der Mobilmachung zu befassen.\nDie Berücksichtigung des erwähnten Statements von Bundesrat Villiger\nin der Sendung und dem darin zum Ausdruck kommenden Bekenntnis zu\noffener und ehrlicher Information über ein Kapitel der jüngsten Schweizer\nGeschichte war Ausgangspunkt und Einstieg für die journalistische Umsetzung\nder angeschnittenen Thematik und bot aus naheliegenden Gründen Anlass,\n\n"}