{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 7\nzugeschnittene Form der Meinungsfreiheit, nämlich die Unabhängigkeit der\nVeranstalter und die Autonomie der Programmgestaltung, nur im Rahmen des\nLeistungsauftrages von Art. 55bis Abs. 2 BV (VPB 54.47, S. 297).\nAnalog der Berücksichtigung der Grundrechte im Rahmen der einfachen\nRechtsanwendung durch grundrechtskonforme Auslegung von\nGesetzen, hat auch hier die Konkretisierung der konzessionsrechtlichen\nProgrammbestimmungen im Lichte des Anliegens der freien Meinungsbildung\nzu erfolgen (vgl. dazu auch Entscheid des BGer vom 25. April 1990 in Sache\nProksch, BGE 116 IV 31 ff.).\n2.2. In diesem Sinn hat die UBI in ihrer Praxis stets festgestellt, dass\nentsprechend dem Grundanliegen der Presse und Meinungsfreiheit jedem\nVeranstalter erlaubt sein muss, sich kritisch mit den verschiedensten\nstaatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Fragen des Lebens\nauseinander zusetzen. Insbesondere muss auch an Radio und Fernsehen Kritik\nund Opposition auch gegen dominierende politische Meinungen, herrschende\nStrukturen, Mehrheitsauffassungen und etablierte Ansichten und Institutionen\nmöglich sein (vgl. VPB 54.47, S. 298); dies folgt übrigens auch aus dem Gebot, es\nsei der Vielfalt der Ansichten angemessen Ausdruck zu geben (Art. 55bis Abs. 2\nBV). Es ist schlechthin kein Thema denkbar, das einer kritischen Erörterung\nan den elektronischen Medien entzogen sein darf (vgl. Müller Jörg Paul, Die\nGrundrechte der Schweizerischen Bundesverfassung, Bern 1991, S. 206 f.).\n3. Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG verlangt unter anderem, Ereignisse seien\nsachgerecht darzustellen und Ansichten seien in ihrer Vielfalt angemessen\nzum Ausdruck zu bringen. Ein Verstoss gegen die Programmanforderungen,\nwie sie sich sowohl aus Abs. 1 als auch Abs. 2 von Art. 4 Konzession SRG\nergeben, setzt stets eine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflicht seitens\nder Medienschaffenden voraus, dies zwar nicht im Sinne eines subjektiv\nvorwerfbaren Verhaltens, jedoch im Sinne eines objektiven Verstosses gegen\ndie Pflicht zur Sorgfalt sowohl bei der Vorbereitung, soweit ihr Ergebnis in der\nSendung Ausdruck findet, als auch bei der programmlichen Umsetzung und\nGestaltung eines Themas (vgl. BGE 116 Ib 37 ff., E. 6).\n3.1. Die UBI hat aus dem Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen\nin ihrer Praxis abgeleitet, der Hörer oder Zuschauer müsse sich durch\ndie in einer Sendung vermittelten Fakten und Meinungen ein möglichst\nzuverlässiges Bild über einen Sachverhalt machen können und damit\nin die Lage versetzt werden, sich eine eigene Meinung zu bilden (vgl.\nUrteil des BGer vom 17. Oktober 1980, in: Schweizerisches Zentralblatt\nfür Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 83/1982, S. 219 ff.; VPB 51.53, S. 330,\nVPB 50.18, S. 12, VPB 49.32, S. 182, VPB 54.49). Das Gebot richtet sich\ninsbesondere an Sendungen, die den Anspruch auf Informationsvermittlung\nerheben. Mit dem damit angesprochenen Objektivitätsgebot wesentlich\nverbunden sind die Elemente «Wahrhaftigkeit» und «journalistische\nSorgfaltspflicht». Wahrhaftigkeit verlangt, nichts zu sagen oder zu zeigen,\nwas nicht nach bestem Wissen und Gewissen für wahr gehalten wird. Zur\njournalistischen Sorgfaltspflicht gehört insbesondere auch ein sorgfältiges\nRecherchieren, ein faires Hören und Verarbeiten anderer Meinungen und die\nUnvoreingenommenheit gegenüber dem Ergebnis publizistischer Arbeit (vgl.\nunter anderem VPB 50.81, S. 489).\n\n"}