{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 6\nVeranlassung Dritter tätig werden kann (vgl. Botschaft, a. a. O. 114), sofern\nderen Eingabe die Beschwerdevoraussetzungen gemäss Art. 14-16 BB UBI\nerfüllt.\nOb überhaupt und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen auf\nnachträglich - unter anderem im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels -\ngerügte weitere Sendungen nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist\neinzutreten ist, kann offenbleiben, zumal es vorliegendenfalls, wie vorstehend\ndargetan, bereits an der gesetzlich erforderlichen genauen Bezeichnung der\ngerügten weiteren Sendungen mangelt.\n1.3. Tritt die UBI auf eine Beschwerde ein, ist sie nach Art. 21 Abs. 2 BB UBI\nnicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (vgl. Urteil des BGer vom\n26. Januar 1990 betreffend die Sendung «Grell-Pastell», BGE 116 Ib 42). Sie\nprüft daher auch im vorliegenden Fall die beanstandete Sendung als Ganzes\nauf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Programmbestimmungen,\nohne durch die Anträge und Rügen des Beschwerdeführers eingeschränkt zu\nsein.\nDie UBI ist indessen nach Art. 17 BB UBI lediglich befugt zu prüfen, ob eine\nSendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt. Dabei sind gemäss\nkonstanter Praxis die Programmgrundsätze des Veranstalters als solche für die\nUBI nicht massgeblich. Diese Grundsätze können jedoch, wenn nötig, von der\nUBI als Interpretationshilfen für die Auslegung der Konzessionsbestimmungen\nbeigezogen werden.\n2. Nach Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG sind die Programme unter anderem\nso zu gestalten, dass sie den Interessen des Landes dienen, die nationale\nZusammengehörigkeit stärken und zur internationalen Verständigung\nbeitragen.\nDie UBI hat in ihrer konstanten Praxis festgestellt, dass sich diese\nProgrammbestimmungen des Art. 4 Abs. 1 an das Programmangebot als\nGanzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht schon dann bejaht\nwerden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne dieses\nProgrammauftrages leistet. Unzulässig ist indessen eine Ausstrahlung, die in\ndirektem Gegensatz zu dieser Verpflichtung steht, ihr geradezu entgegenwirkt\n(vgl. VPB 50.52, VPB 53.48, VPB 54.14, VPB 54.47). Andererseits gehört zum\nverfassungsmässigen Auftrag der UBI nicht nur die Sicherstellung des\nkonzessionskonformen Programmauftrages, sondern auch die Gewährleistung\nvon Autonomie und Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen (vgl. VPB 50.52,\nS. 346 sowie BBl 1981 III 113), die den Veranstaltern bezüglich Gestaltung,\nAuswahl und Thematisierung einen bestimmten Spielraum gewährt.\n2.1. Dieser umfassende Leistungsauftrag, wie er sich bereits aus Art. 55bis\nAbs. 2 BV ergibt, charakterisiert sich durch eine Reihe unbestimmter\nRechtsbegriffe. Bei deren Auslegung ist insbesondere auch der ebenfalls\ndurch die Verfassung (Art. 55bis Abs. 3 BV) garantierten Programmautonomie\ndes Veranstalters Rechnung zu tragen; es besteht gerade bei Umschreibung\nund Konkretisierung dieser unbestimmten, auslegungsbedürftigen Begriffe\ndie Gefahr einer problematischen Beengung der freien Meinungsbildung\nin einer demokratischen Gesellschaft. Andererseits garantiert aber die BV\nunmissverständlich die auf die Bedingungen der elektronischen Medien\n\n"}