{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n1. …\nDer Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 22. April 1989 die\nbeanstandete Sendung genau bezeichnet und dargetan, wodurch er\nProgrammbestimmungen der Konzession SRG als verletzt erachtet. Im\nRahmen seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer ausserdem die -\nvon der SRG ebenfalls zu verantwortende - in anderen Sendegefässen erfolgte\nPropagierung der Sendung.\nIm folgenden ist daher zu prüfen, ob diese vom Beschwerdeführer zwar\nnicht namentlich erwähnten, aber implizit gerügten Sendungen im Rahmen\ndes vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen sind, beziehungsweise\ninwieweit auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers\neingetreten werden kann. Ob die diesbezüglichen Sachurteilsvoraussetzungen\nvorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Gygi Fritz,\nBundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 73 und dort zitierte Entscheide).\n1.1. Art. 15 Abs. 2 BB UBI verlangt, dass die beanstandete Sendung genau\nbezeichnet und mit kurzer Begründung angegeben wird, wodurch\nProgrammbestimmungen der Konzession verletzt worden sind; Abs. 1 von\nArt. 15 ermöglicht die Beanstandung mehrerer Sendungen, diesfalls beginnt\ndie dreissigtägige Beschwerdefrist von der letzten beanstandeten Sendung an\nzu laufen.\nArt. 15 BB UBI formuliert Eintretensvoraussetzungen, bei deren Erfüllung\ndem Beschwerdeführer ein materieller Beurteilungsanspruch zusteht; diese\nBestimmung enthält ein unabdingbares Minimum an Formvorschriften. Sie\nsind so angelegt, dass sie auch von einer Privatperson ohne unzumutbaren\nAufwand erfüllt werden können (vgl. Botschaft über die Schaffung einer\nUnabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Radiofernsehen, BBl 1981 III\n118).\n1.2. Der Beschwerdeführer hat innert Frist in seiner Eingabe die inkriminierte\nSendung gerügt, genau bezeichnet und mit kurzer Begründung dargelegt,\ninwieweit er Programmbestimmungen der Konzession als verletzt erachtet;\ndiese Eingabe erfüllt mithin die Eintretensvoraussetzungen, so dass darauf\neinzutreten ist.\nBezüglich der in der Replik zusätzlich beanstandeten Begleitumstände und\ndamit implizit ebenfalls als konzessionswidrig gerügten weiteren Sendungen\nmangelt es bereits an dem gesetzlichen Erfordernis der genauen Bezeichnung\nder beanstandeten Sendung beziehungsweise allenfalls mehrerer Sendungen.\nEs obliegt nicht der UBI, gewissermassen von Amtes wegen abzuklären,\nob im Zusammenhang mit einer inkriminierten Sendung im Rahmen von\nVorankündigungen oder Informationen in anderen Sendegefässen allenfalls\nProgrammvorschriften verletzt worden sind (vgl. dazu VPB 54.46, S. 293). Die\nUBI ist weder allgemeines Aufsichtsorgan über die elektronischen Medien\nnoch übt sie eine generelle Programmaufsicht über Veranstalter aus. Dem\nsteht bereits Art. 1 BB UBI entgegen, der bestimmt, dass die UBI nur auf\n\n"}