{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-13--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001490.pdf?ID=150001490", "Checksum": "60f0d8bbdb0a3ca71d0945fbecef8871"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.13 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.13 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "137933674399235a2f2263d6d3ae23d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.13 \r\n\n 4\ndie firmeneigenen Geschäftsakten über einen längeren Zeitraum nie mehr\nvollständig seien, Unterlagen und Dokumente gerade über den deutschen\nUnternehmenszweig seien verlorengegangen.\nZum Schluss der Sendung äusserte sich auch Bundesrat Kaspar Villiger -\ndurch die Moderation angekündigt - in Form einer Stellungnahme zum\nErgebnis der Sendung: Die Sendung habe versucht, zwei Thesen zu belegen,\nnämlich (1) sein Vater und Onkel seien nazifreundlich gewesen und hätten die\nNotlage jüdischer Betriebe ausgenützt, um zu expandieren; (2) sein Bruder\n(Heinrich) und er hätten bewusst die Festschrift von 1978 geschönt, um ein\nKapitel der Firmengeschichte zu vertuschen. Die Familie Villiger habe sowohl\nvor als auch nach dem Zweiten Weltkrieg freundschaftliche Kontakte mit\neiner jüdischen Familie in München gepflegt. Ausserdem sei sein Vater auch\nnach dem Krieg vom vormaligen jüdischen Eigentümer, von dem in der\nfraglichen Zeit eine Firma erworben wurde, freundlich empfangen worden.\nBezüglich der Festschrift sei festzuhalten, dass sich diese massgeblich mit dem\nSchweizer Zweig der Firma befasst habe und sich in erster Linie an Freunde\nund Lieferanten in der Schweiz richte.\nB. Gegen diese Sendung erhob am 22. April 1989 E. C. (hiernach:\nBeschwerdeführer) zusammen mit 50 Mitunterzeichnern Beschwerde bei\nder Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI).\nIn der Beschwerde wird beanstandet, die Sendung habe Art. 4 Abs. 2\nder Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft\nvom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt. Diese\nBestimmung lege namentlich fest, dass Ereignisse sachgerecht darzustellen\nund die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen seien.\nAusserdem seien für Berichterstattungen und Kommentare die anerkannten\nRegeln der journalistischen Berufsausübung zu beachten. Diese Grundsätze\nseien zufolge der selektiven Auswahl der Aussagen der befragten Personen\nverletzt worden; dies lasse sich insbesondere durch die Stellungnahmen\nzweier Personen, deren Aussagen im Rahmen der Sendung berücksichtigt\nworden sind, belegen. Ausserdem habe die Sendung die Punkte 6-12 der\nProgrammgrundsätze der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft\n(SRG) vom 28. Januar 1982 verletzt. In Punkt 6 werde namentlich festgehalten,\ndas Publikum sei über Art und Ziel der Sendung sowie den Standort der\nmitwirkenden Personen zu informieren.\nC. In Anwendung von Art. 19 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45)\nwurde die SRG zur Stellungnahme eingeladen.\nIn ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 1990 beantragt die SRG, die Beschwerde\nsei abzuweisen. Gleichzeitig hat die Beschwerdegegnerin im Blick auf die\nBeurteilung der Faktenlage der Sendung ein von ihr in Auftrag gegebenes\nGutachten (von Prof. Georg Kreis, Historiker an der Universität Basel;\nhiernach: Gutachten Kreis), das Aufschluss über die Zuverlässigkeit und\nQualität der Recherchen und die Einordnung der Ergebnisse in die Sendung\ngeben soll, ins Recht gelegt.\n\n5\n…\n\nII\n\n"}