1 Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Journalistische Sorgfaltspflicht. - Journalisten, welche den Vertreter einer Institution, die sie kritisieren, an ein direkt übertragenes Gespräch einluden und ihm erlaubten, einen Untersuchungsfilm vorzuvisionieren, von dem sie ohne sein Wissen eine Sequenz entfernt hatten, die sie zwecks Überraschung während der Sendung wiedereinfügten. Da dieses Vorgehen unter den vorliegenden Umständen den Gesprächspartner daran hinderte, auf einem wichtigen, strafrechtliche Verdächtigungen betreffenden Punkt seine Stellung auf angemessene Weise zu verteidigen, war die vermittelte Information mangelhaft (E. 3 und 4).