Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die beanstandete Nebenwirkung, soweit von einer solchen überhaupt gesprochen werden kann, von den Programmverantwortlichen nicht eingeplant worden sein konnte. c. Damit gelangt die UBI zum Ergebnis, dass der Veranstalter sich mit der beanstandeten Sequenz im Rahmen seiner Programmautonomie bewegt hat und sowohl die Auswahl der Thematik als auch die entsprechende Gestaltung konzessionskonform waren. Die Konzession SRG ist somit nicht verletzt.