Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Äusserungen von Professor R. Jungk nicht als Abstimmungswerbung verstanden werden konnten: sie bildeten weder einen Aufruf zur Annahme der Initiative noch waren sie von ihrer Natur her geeignet, der angefochtenen Sequenz den Charakter einer Stellungnahme zur Sachfrage einer Abstimmung zu verleihen. Eine erhöhte Sorgfalt bezüglich der Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt der Ansichten war im vorliegenden Fall nicht geboten. b. Betreffend das Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten ist festzustellen, dass der Gast mit präzisen Angaben vorgestellt wurde.