b. Das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die UBI in ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt (vgl. jüngstens Entscheid «Zischtigs-Club: Kratzer am Lack», vom 5. Juli 1989, VPB 55.10), verlangt, dass für die Rezipienten stets erkennbar und unterscheidbar bleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung vermittelt wird. Dazu gehört insbesondere auch, dass die Konsumenten im Bild sind über die Art einer Sendung und den Anspruch, den diese erhebt (vgl. unter anderem Entscheid «Seismo: Namibia», vom 14. September 1988, VPB 53.49, S. 347, 352 ff.). c. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden