Diese abstimmungsrechtlichen Grundsätze können auch konzessionsrechtlich erheblich sein. b. Das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die UBI in ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt (vgl. jüngstens Entscheid «Zischtigs-Club: Kratzer am Lack», vom 5. Juli 1989, VPB 55.10), verlangt, dass für die Rezipienten stets erkennbar und unterscheidbar bleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als Tatsachendarstellung vermittelt wird.