Dies sei besonders dann der Fall, wenn kurz vor dem Urnengang neue Argumente vorgebracht oder Behauptungen aufgestellt werden, denen nicht mehr widersprochen werden könne und die den Stimmbürger verunsichern. Das BGer hat in diesem Zusammenhang auf die besonders intensiven Einflussmöglichkeiten des Fernsehens und auf das «Spannungsfeld zwischen der Forderung nach Freiheit der Programmgestalter und dem schätzenswerten Interesse des Bürgers an einer möglichst objektiven und umfassenden Behandlung der in einer Sendung aufgegriffenen Themen» (BGE 98 Ia 73, BGE 98 Ia 80, Kellermüller) hingewiesen. Diese abstimmungsrechtlichen Grundsätze können auch konzessionsrechtlich erheblich sein.