siehe dazu den Bundesratsentscheid vom 12. September 1984, in VPB 48.53, S. 402. Das BGer hat festgestellt, dass diese Garantie einer unverfälschten Willensbildung auch durch unzulässige Beeinflussungen von Seiten Privater verletzt sein könne (BGE 102 Ia 264, BGE 102 Ia 268, BGE 102 Ia 269, Klee, mit Hinweisen). Dies sei besonders dann der Fall, wenn kurz vor dem Urnengang neue Argumente vorgebracht oder Behauptungen aufgestellt werden, denen nicht mehr widersprochen werden könne und die den Stimmbürger verunsichern.