4 anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt» (ständige Praxis; vgl. neuerdings BGE 114 Ia 427, Aebi, mit weiteren Hinweisen). - Für den Bereich eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen realisiert sich der genannte Anspruch im Rahmen der Abstimmungs- oder allenfalls der Wahlbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b und c, sowie Art. 81 f. des BG vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1); siehe dazu den Bundesratsentscheid vom 12. September 1984, in VPB 48.53, S. 402.