Im einzelnen ist das Gebot der Berücksichtigung der Vielzahl der Ansichten nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu würdigen: je später vor dem Urnengang und je intensiver eine Stellungnahme zu einer Wahl oder Abstimmung an Radio oder Fernsehen erfolgt, umso strikter muss jede Einseitigkeit und Manipulation ausgeschlossen werden. Diese Grundsätze ergeben sich im übrigen auch aus den vom BGer entwickelten Regeln, die es im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde von Art. 85 OG im Interesse einer unverfälschten Meinungsbildung im Vorfeld von kantonalen Wahlen und Abstimmungen entwickelt hat. Danach darf jeder Bürger und jede Bürgerin beanspruchen, «dass kein Abstimmungsergebnis