Es handelt sich hier um eine Frage des Masses: je ausgeprägter der Wahl- oder Abstimmungscharakter ist, desto strikter ist eine verschärfte Sorgfaltspflicht zu beachten. Diese besondere Sorgfaltspflicht muss konsequenterweise auch gelten, wenn nicht die zeitliche Nähe zu einem Wahl- oder Abstimmungstermin im Vordergrund steht, sondern in einem weitern zeitlichen Rahmen eine Stellungnahme zu einer Abstimmungsvorlage ausgestrahlt wird. Im einzelnen ist das Gebot der Berücksichtigung der Vielzahl der Ansichten nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu würdigen: