55bis Abs. 2 BV gegenüber der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zum Teil konkretisiert, ist insbesondere die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen, und die Ansichten müssen als solche erkennbar sein. a. Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verlangt in der Regel nicht, dass ein Thema in einer Sendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und Wertungen dargestellt wird.