3 die Beschwerde als verletzt erachtet, ist die Beschwerde in diesem Punkt ungenügend substanziert und erfüllt somit die formellen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 BB UBI nicht. … 3. Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt hat. Nach Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG, der den Programmauftrag des Art. 55bis Abs. 2 BV gegenüber der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zum Teil konkretisiert, ist insbesondere die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck zu bringen, und die Ansichten müssen als solche erkennbar sein.