Insofern hingegen die Beschwerdeführer mit ihrem Nachtragsbrief vom 18. Dezember 1989 beabsichtigten, weitere Sequenzen der Sendung zu beanstanden («etliche Mitunterzeichner ... waren nämlich vom Schlussteil der Showsendung schockiert und fanden haarsträubend bis gemein, was sich DRS hier erlaubte»), ist festzustellen, dass dieses Begehren keine genügend präzisen Angaben beinhaltet: für die UBI ist nicht ersichtlich, auf welche Sequenz die Wörter «Schlussteil der Showsendung» und «haarsträubend bis gemein» bezug nehmen. Da diese unbestimmten und pauschalen Vorwürfe nicht erkennen lassen, welche Programmbestimmungen der Konzession