Dass die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf der 30tägigen Frist erfolgte, schadet dem Beschwerdeführer nicht, da es sich um eine Massnahme im Rahmen des Instruktionsverfahrens handelte. b. Soweit die Eingabe vom 13. beziehungsweise 18. Dezember 1989 die Sequenz mit Professor R. Jungk betrifft, haben die Beschwerdeführer die beanstandete Sendung genau bezeichnet und hinreichend dargetan, wodurch sie Programmbestimmungen der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 877) als verletzt erachten (Art. 15 Abs. 2 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen