Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG. Vielfalt und Erkennbarkeit der Ansichten. - Die erhöhte Sorgfaltspflicht im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen gilt bei jeder Ausstrahlung, die auf Wahlen und Abstimmungen Bezug nimmt, je ausgeprägter der Wahl- oder Abstimmungscharakter, desto schärfer (Präzisierung der Rechtsprechung). - Eine Sendung mit einem kulturellen Beitrag über das Thema «Mut», in welcher ein Publizist kurz beispielhaft seinen Respekt gegenüber der Minderheit aussprach, welche die Armee in der Schweiz in Frage stellt, bildete keinen konzessionswidrigen Eingriff in die Kampagne betreffend die Armeeabschaffungs-Initiative.