{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-03-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-38--_1990-03-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001385.pdf?ID=150001385", "Checksum": "94f9448bc70a49db2ad6453293bd52e8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:07", "Checksum": "91b3c1cb32b84f71ef9efd55e088e130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.38 \r\n\n 5\nselber, war eine der möglichen sachbezogenen Folgen seines Gedankengangs.\nDer Grundgedanke des Redners lag darin, das psychologische Verhalten der\nEinzelinitianten im Sinne von persönlichem Mut hervorzuheben, und weniger\ndas eigentliche - ihm wohl auch naheliegende - Anliegen der Abrüstung.\nAusserdem bildete der Gedanke, nach welchem man Achtung gegenüber\nden erwähnten Initianten haben kann, keine aussergewöhnliche, neue oder\nmanipulative Aussage, die als eine Art Abstimmungspropaganda gewertet und\nsomit mit besonderer Sorgfalt angebracht oder eingebettet werden müsste.\nDazu kommt, dass die wenigen Worte, mit denen sich der Gast zur Idee\nder Abschaffung der Armee äusserte, spontan gefallen sind, ohne dass der\nModerator sie mit irgend einer suggestiven Frage veranlasst hätte. Ausserdem\ntrifft nicht zu, dass die gerügte Sequenz in den inkriminierten Worten\nkulminierte. Das Beispiel schloss sich drei gleichgelagerten Fällen an und\nfolgte am Ende des längsten Einzelstatements des Gastes, zu einem Zeitpunkt,\nwo sichtbar wurde, dass er sich spontan äusserte und seinen Gedankengang\nfrei entwickelte. In keiner Weise wurden seine Aussagen vom Moderator\nhervorgehoben, sodass beim Zuschauer der Eindruck hätte entstehen\nkönnen, sie bildeten das alles tragende Element der Gedanken des Gastes. Die\nbeanstandete Schlussfolgerung des Moderators («das ist das, was ich eigentlich\nallen auf den Weg geben möchte») bezieht sich unmissverständlich auf die\nDefinition des Mutes, wie sie Professor R. Jungk gerade in seinem unmittelbar\nvorhergehenden Votum formuliert hatte («Mut ist die Fähigkeit, sich gegen\nWiderstände durchzusetzen und nicht aufzugeben»); gerade darin kulminierte\ndie Sequenz: letztlich ging es um nichts anderes als die Vermittlung eines für\njedermann praktikablen und leicht fassbaren Begriffs des persönlichen Mutes.\nZusammenfassend ist festzustellen, dass die Äusserungen von Professor\nR. Jungk nicht als Abstimmungswerbung verstanden werden konnten: sie\nbildeten weder einen Aufruf zur Annahme der Initiative noch waren sie von\nihrer Natur her geeignet, der angefochtenen Sequenz den Charakter einer\nStellungnahme zur Sachfrage einer Abstimmung zu verleihen. Eine erhöhte\nSorgfalt bezüglich der Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt der\nAnsichten war im vorliegenden Fall nicht geboten.\nb. Betreffend das Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten ist festzustellen,\ndass der Gast mit präzisen Angaben vorgestellt wurde. Für den Zuschauer\nwar klar ersichtlich, mit wem das Gespräch geführt wurde («engagierter\nKämpfer», «vorwitziger Herr», «Zukunftsforscher», sowie die Erinnerung an\numstrittene Thesen von Professor R. Jungk). Aus der Sendung ging auch klar\nhervor, dass der Gast seine eigenen Überlegungen einbrachte und dabei für\nihn bedeutsame Beispiele zum Thema Mut einflocht.\nHinsichtlich der Transparenz der Sendung und namentlich der Erwartungen,\ndie sie beim Zuschauer erweckt, oder des Anspruches, den sie erhebt, konnte\ndie angefochtene Sendung zu keinen Konfusionen oder Missverständnissen\nführen. Ausgehend vom Thema konnte der Zuschauer nicht überrascht\nsein, dass Gesprächspartner auch auf moralische, ideologische oder sogar\npolitische Aspekte des Mutes zu sprechen kamen, zumal sich dies bereits aus\nder eigentlichen Thematik der Sendung ergab. Weil das vom Gast zitierte\nBeispiel weder als politische Werbung konzipiert war, noch so verstanden\nwerden konnte (vgl. oben E. 4a), sondern als Illustration in einer kohärenten\nGedankendarstellung diente, wäre auch ein allenfalls politischer Nebeneffekt\n\n6\nnicht zu beanstanden; denn es ist nicht zwingend, von der persönlichen,\npositiven Bewertung der Initianten auf eine Gutheissung der von ihnen\nvertretenen Sache zu schliessen. Dies bleibt dem Zuschauer anheimgestellt.\nEs sei zum Vergleich an die verbreiteten Stimmen erinnert, die trotz klarer\nBejahung der allgemeinen Wehrpflicht der persönlichen Haltung von\nMilitärdienstverweigerern Respekt entgegenbringen. Nach Ansicht der\nKommission trifft der Vorwurf ins Leere, dass hier politische Information\nabsichtlich «subkutan» betrieben wurde.\nZu diesem Punkt ist auch folgendes zu berücksichtigen: Das Sendekonzept\nwurde, wie von der SRG angeführt, bereits im Winter 1988 ausgearbeitet.\nDie parlamentarische Schlussabstimmung zur Initiative für eine Schweiz\nohne Armee datiert vom 17. März 1989 (Amtl. Bull. 1989 N 645, S 170), und\nder Bundesrat hat - eigentlich überraschend - die Volksabstimmung auf\nden 26. November 1989 festgesetzt und nicht, wie ursprünglich erwartet,\nauf den Abstimmungstermin vom September 1989. Aus diesen Umständen\nergibt sich, dass die beanstandete Nebenwirkung, soweit von einer solchen\nüberhaupt gesprochen werden kann, von den Programmverantwortlichen\nnicht eingeplant worden sein konnte.\nc. Damit gelangt die UBI zum Ergebnis, dass der Veranstalter sich mit der\nbeanstandeten Sequenz im Rahmen seiner Programmautonomie bewegt hat\nund sowohl die Auswahl der Thematik als auch die entsprechende Gestaltung\nkonzessionskonform waren. Die Konzession SRG ist somit nicht verletzt.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 55.38 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 2. März 1990\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1991\nAnnée\nAnno\n\nBand 55\nVolume\nVolume\n\n"}