{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-03-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-38--_1990-03-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001385.pdf?ID=150001385", "Checksum": "94f9448bc70a49db2ad6453293bd52e8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:07", "Checksum": "91b3c1cb32b84f71ef9efd55e088e130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.38 \r\n\n 4\nanerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten\nzuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt» (ständige Praxis;\nvgl. neuerdings BGE 114 Ia 427, Aebi, mit weiteren Hinweisen). - Für den\nBereich eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen realisiert sich der\ngenannte Anspruch im Rahmen der Abstimmungs- oder allenfalls der\nWahlbeschwerde gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b und c, sowie Art. 81 f. des BG\nvom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1); siehe dazu\nden Bundesratsentscheid vom 12. September 1984, in VPB 48.53, S. 402. Das\nBGer hat festgestellt, dass diese Garantie einer unverfälschten Willensbildung\nauch durch unzulässige Beeinflussungen von Seiten Privater verletzt sein\nkönne (BGE 102 Ia 264, BGE 102 Ia 268, BGE 102 Ia 269, Klee, mit Hinweisen).\nDies sei besonders dann der Fall, wenn kurz vor dem Urnengang neue\nArgumente vorgebracht oder Behauptungen aufgestellt werden, denen nicht\nmehr widersprochen werden könne und die den Stimmbürger verunsichern.\nDas BGer hat in diesem Zusammenhang auf die besonders intensiven\nEinflussmöglichkeiten des Fernsehens und auf das «Spannungsfeld zwischen\nder Forderung nach Freiheit der Programmgestalter und dem schätzenswerten\nInteresse des Bürgers an einer möglichst objektiven und umfassenden\nBehandlung der in einer Sendung aufgegriffenen Themen» (BGE 98 Ia 73, BGE\n98 Ia 80, Kellermüller) hingewiesen. Diese abstimmungsrechtlichen Grundsätze\nkönnen auch konzessionsrechtlich erheblich sein.\nb. Das konzessionsrechtliche Gebot der Erkennbarkeit der Ansichten, das die\nUBI in ihrer Praxis auch unter dem Begriff der Transparenz mitberücksichtigt\n(vgl. jüngstens Entscheid «Zischtigs-Club: Kratzer am Lack», vom 5. Juli\n1989, VPB 55.10), verlangt, dass für die Rezipienten stets erkennbar und\nunterscheidbar bleibt, ob eine Aussage als Meinungsäusserung oder als\nTatsachendarstellung vermittelt wird. Dazu gehört insbesondere auch, dass\ndie Konsumenten im Bild sind über die Art einer Sendung und den Anspruch,\nden diese erhebt (vgl. unter anderem Entscheid «Seismo: Namibia», vom\n14. September 1988, VPB 53.49, S. 347, 352 ff.).\nc. Bei der Beurteilung einer Sendung unter den vorstehenden\nkonzessionsrechtlichen Grundsätzen ist indessen stets auch die dem\nVeranstalter von Verfassung wegen zustehende Programmautonomie\nzu beachten, die auch dem Fernsehen grundsätzlich in der Wahl seiner\nThemen sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendung einen bestimmten\nSpielraum gewährt.\n4. In ihrer Beanstandung rügen die Beschwerdeführer sinngemäss eine\nVerletzung der obenerwähnten konzessionsrechtlichen Grundsätze.\na. Es ist festzustellen, dass die beanstandete Ausstrahlung keine Sendung\nzur Abstimmung war und auch keinen direkten Bezug zur bevorstehenden\nAbstimmung herstellte, sondern einen kulturellen Beitrag über das Thema Mut\nganz generell darstellte.\nIn diesem Sinne hat sich auch der Gast, Professor R. Jungk, ausgedrückt:\nanhand bekannter Beispiele erwähnte er verschiedene Merkmale des\nMutes, wie zum Beispiel die Treue zu einer Einstellung, die Ausdauer,\ndie innere Verarbeitung und Bewältigung von Aussichtslosigkeits- und\nMinderheitsgefühlen. Dass er in diesem Zusammenhang auch auf den Kampf\nfür die Armeeabschaffung zu sprechen kam, wobei die persönliche Haltung\nder Initianten im Mittelpunkt stand und nicht die Frage der Armeeabschaffung\n\n"}