{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-03-02", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-55-38--_1990-03-02.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001385.pdf?ID=150001385", "Checksum": "94f9448bc70a49db2ad6453293bd52e8"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 55.38 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 02.03.1990 JAAC 55.38 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:07", "Checksum": "91b3c1cb32b84f71ef9efd55e088e130", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 02.03.1990 JAAC 55.38 \r\n\n1. …\n2.a. ...\nDie formellen Voraussetzungen einer Beschwerde sind von Amtes\nwegen zu prüfen. Die UBI hat im Sinne einer verschärften Kontrolle der\nLegitimationsvoraussetzungen, wie dies in einem jüngeren Entscheid\nangekündigt worden war (Entscheid «Temps présent: Afrique du Sud\n- Les enfants dans la tourmente», vom 2. November 1989, VPB 54.46),\nden Beschwerdeführer ersucht, die Geburtsdaten der Mitunterzeichner\nbeizubringen. Dass die entsprechende Mitteilung erst nach Ablauf der\n30tägigen Frist erfolgte, schadet dem Beschwerdeführer nicht, da es sich\num eine Massnahme im Rahmen des Instruktionsverfahrens handelte.\nb. Soweit die Eingabe vom 13. beziehungsweise 18. Dezember 1989 die\nSequenz mit Professor R. Jungk betrifft, haben die Beschwerdeführer die\nbeanstandete Sendung genau bezeichnet und hinreichend dargetan, wodurch\nsie Programmbestimmungen der Konzession für die Schweizerische Radiound Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III\n877) als verletzt erachten (Art. 15 Abs. 2 des BB vom 7. Oktober 1983 über\ndie unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen EBB UBI], SR\n784.45).\nInsofern hingegen die Beschwerdeführer mit ihrem Nachtragsbrief vom\n18. Dezember 1989 beabsichtigten, weitere Sequenzen der Sendung zu\nbeanstanden («etliche Mitunterzeichner ... waren nämlich vom Schlussteil\nder Showsendung schockiert und fanden haarsträubend bis gemein, was sich\nDRS hier erlaubte»), ist festzustellen, dass dieses Begehren keine genügend\npräzisen Angaben beinhaltet: für die UBI ist nicht ersichtlich, auf welche\nSequenz die Wörter «Schlussteil der Showsendung» und «haarsträubend bis\ngemein» bezug nehmen. Da diese unbestimmten und pauschalen Vorwürfe\nnicht erkennen lassen, welche Programmbestimmungen der Konzession\n\n3\ndie Beschwerde als verletzt erachtet, ist die Beschwerde in diesem Punkt\nungenügend substanziert und erfüllt somit die formellen Voraussetzungen des\nArt. 15 Abs. 2 BB UBI nicht.\n…\n3. Gemäss Art. 17 BB UBI prüft die UBI, ob eine Sendung\nProgrammbestimmungen der Konzession verletzt hat. Nach Art. 4\nAbs. 2 Konzession SRG, der den Programmauftrag des Art. 55bis Abs. 2\nBV gegenüber der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) zum\nTeil konkretisiert, ist insbesondere die Vielfalt der Ansichten angemessen zum\nAusdruck zu bringen, und die Ansichten müssen als solche erkennbar sein.\na. Die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung\nder Vielfalt der Ansichten verlangt in der Regel nicht, dass ein Thema in einer\nSendung stets mit all seinen Teilaspekten, denkbaren Interpretationen und\nWertungen dargestellt wird. Die genannte Verpflichtung kann grundsätzlich\nauch dadurch erfüllt werden, dass die gebotene Vielfalt in vergleichbaren\nSendungen in einem dem Thema angepassten Zeitraum zum Ausdruck kommt\n(Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 29. Mai 1874, Art. 55bis Nr. 56-57).\nGemäss ständiger Praxis der UBI hat das Gebot von Art. 4 Abs. 2 Konzession\nSRG eine besondere Tragweite, wenn Beiträge als eigentliche Wahl- oder\nAbstimmungssendungen kurz vor dem Urnengang ausgestrahlt werden. In\nsolchen Situationen soll die strenge Beachtung dieses Grundsatzes verhindern,\ndass die öffentliche Meinungsbildung einseitig beeinflusst und damit\nauch das Abstimmungsergebnis entsprechend verfälscht wird (Entscheid\n«Informationsfilm über die KVP-Abstimmung», vom 14. September 1988, VPB\n54.15).\nDie diesbezügliche Rechtsprechung ist noch näher zu präzisieren: die\nerhöhte Verpflichtung zur Beachtung der Vielfalt der Ansichten im Vorfeld\nvon Wahlen oder Abstimmungen gilt nicht nur bei «eigentlichen» Wahloder Abstimmungssendungen; vielmehr sind bei jeder Ausstrahlung, die\nauf Wahlen oder Abstimmungen Bezug nimmt, erhöhte Anforderungen\nzu berücksichtigen. Es handelt sich hier um eine Frage des Masses: je\nausgeprägter der Wahl- oder Abstimmungscharakter ist, desto strikter ist\neine verschärfte Sorgfaltspflicht zu beachten.\nDiese besondere Sorgfaltspflicht muss konsequenterweise auch gelten,\nwenn nicht die zeitliche Nähe zu einem Wahl- oder Abstimmungstermin\nim Vordergrund steht, sondern in einem weitern zeitlichen Rahmen\neine Stellungnahme zu einer Abstimmungsvorlage ausgestrahlt wird. Im\neinzelnen ist das Gebot der Berücksichtigung der Vielzahl der Ansichten\nnach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu würdigen: je später vor\ndem Urnengang und je intensiver eine Stellungnahme zu einer Wahl oder\nAbstimmung an Radio oder Fernsehen erfolgt, umso strikter muss jede\nEinseitigkeit und Manipulation ausgeschlossen werden.\nDiese Grundsätze ergeben sich im übrigen auch aus den vom BGer\nentwickelten Regeln, die es im Rahmen der Stimmrechtsbeschwerde von\nArt. 85 OG im Interesse einer unverfälschten Meinungsbildung im Vorfeld von\nkantonalen Wahlen und Abstimmungen entwickelt hat. Danach darf jeder\nBürger und jede Bürgerin beanspruchen, «dass kein Abstimmungsergebnis\n\n"}