Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis weiter festgestellt, dass sich die Programmgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG nur zum Teil auf einzelne, in sich abgeschlossene Aussagen (oder mehrere Aussagen innerhalb eines Beitrages oder auf einzelne oder mehrere Sendungen) allein beziehen und sich in der Regel an das Programmangebot als Ganzes richten. Eine Konzessionsverletzung darf nicht schon dann bejaht werden, wenn eine Sendung keinen positiven Beitrag im Sinne dieses Programmauftrages leistet.