6 Verfassungsergebnis. Ob es einen unaufgebbaren Kern der Verfassung eines demokratischen Staates, zum Beispiel im Bereich der Grundrechte, gebe, ist hier nicht zu prüfen. 7.3. Die UBI hat in ihrer konstanten Praxis weiter festgestellt, dass sich die Programmgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 Konzession SRG nur zum Teil auf einzelne, in sich abgeschlossene Aussagen (oder mehrere Aussagen innerhalb eines Beitrages oder auf einzelne oder mehrere Sendungen) allein beziehen und sich in der Regel an das Programmangebot als Ganzes richten.